Wie hoch ist das Schulgeld?

Eingangs möchten wir kritisch auf folgende Regelungen der Landesverfassung des Landes Sachsen-Anhalt hinweisen:


Artikel 25 - Bildung und Schule

(1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine Herkunft und wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seine Begabung und seine Fähigkeiten fördernde Erziehung und Ausbildung.


Artikel 26 - Schulwesen

(3) Das Recht und die Pflicht der Eltern, ihre Kinder zu erziehen und deren Schule auszuwählen, sind bei der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens zu berücksichtigen.


Artikel 28 - Schulen in freier Trägerschaft

(1) Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft wird gewährleistet. Schulen in freier Trägerschaft als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Landes und unterstehen den Gesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Schulen in freier Trägerschaft in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(2) Soweit diese Schulen Ersatz für öffentliche Schulen sind, haben sie Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen öffentlichen Zuschüsse. Das Nähere regelt ein Gesetz.

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Obwohl die Landesverfassung oben stehende Grundrechte im Land Sachsen-Anhalt formuliert, sieht die Realität leider seit vielen Jahren anders aus. Die staatliche Finanzhilfe umfasst für Kinder und Jugendliche, die eine private Schule als Ersatzschule besuchen nur etwa 56 - 60 % der Mittel, die die öffentliche Hand jährlich für einen Schüler an einer vergleichbaren öffentlichen Schule ausgibt (Quelle: Statistisches Bundesamt, Publikation: "Ausgaben je Schüler an öffentlichen Schulen").

Ersatzschulen sind daher darauf angewiesen, die Deckung dieser Finanzierungslücke und die erforderlichen Mittel für das veränderte Schulprogramm durch private Gelder aufzubringen. Ein Teil wird durch Schulgelder der Eltern, welche aus sozialer Sicht und wegen der Vorgaben aus Art. 7 Grundgesetz und Art. 28 Landesverfassung in der Höhe begrenzt sind, finanziert.

Das derzeitige Schulgeld beträgt:

Freie Grundschule Spergau monatlich 120,00 €
Freie Sekundarschule Großkorbetha monatlich 130,00 €
Freies Gymnasium Großkorbetha monatlich 150,00 €

Auf Antrag kann das Schulgeld ganz oder teilweise erlassen werden. Der Antrag ist zu begründen.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind durch Vorlage der entsprechenden Nachweise offen zu legen.
Über den Antrag entscheidet der Schulträger nach freiem Ermessen und unter Beachtung der Haushaltslage der Schule.

Zuletzt aktualisiert am 07.12.2020 von Holger Wenzel.

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